Eltern, deren Kinder ab dem 01. September geboren wurden, können Eltern jetzt bis zu 32 Stunden statt der bisher zulässigen 30 Wochenstunden erwerbstätig sein und gleichzeitig Elterngeld beziehen bzw. sich in Elternzeit befinden. Der Vorteil: Eltern können jetzt bis zu vier volle Tage erwerbstätig sein und gleichzeitig Elterngeld beziehen.
Die Erhöhung der Stunden gilt auch für die Partnerschaftsbonusmonate. Die Partnerschaftsbonusmonate unterstützen die parallele Teilzeit beider Elternteile. Auch während dieser Monate können die Eltern jetzt 32 statt der bisherigen 30 Stunden erwerbstätig sein. Wichtig sind in beiden Fällen immer die durchschnittlich gearbeiteten Wochenstunden.
Darüber hinaus wurde der starre Zeitraum, für den die Partnerschaftsbonusmonate beantragt werden mussten, flexibilisiert. Konnte man die Bonusmonate bisher nur vier Monate am Stück beantragen, gilt ab dem 01. September: Es können zwischen Minimum zwei und und maximal vier Partnerschaftsbonusmonate beantragt werden. Darüber hinaus können die Eltern den Zeitraum kurzfristig verkürzen oder auch verlängern.
Eltern, die in Teilzeit erwerbstätig sind und neben dem Elterngeld andere Leistungen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld beziehen, werden diese Leistungen zukünftig nicht mehr auf das Elterngeld angerechnet.
Kommt ein Kind als Frühchen zur Welt, ist das für die Eltern oftmals sehr belastend. Die Gesetzgebenden haben nun beschlossen, Eltern von besonders früh geborenen Kindern bis zu vier zusätzliche Elterngeldmonate zu gewähren.
Das bedeutet: Kommt ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt, erhalten die Eltern einen Monate zusätzlich Basiselterngeld. Eltern, deren Baby acht Wochen zu früh geboren wird, erhalten zwei zusätzliche Basiselterngeldmonate. Kommt das Kind zwölf Wochen zu früh, erhöhen sich die Basiselterngeldmonate um drei weitere und bei Kindern, die 16 Wochen zu früh kommen um vier.
Auch bei einer Frühgeburt können die Basiselterngeldmonate in Elterngeld Plus Monate umgewandelt und so die Dauer des Bezugs verdoppelt werden.
Die Einkommensgrenze für Paare lag bis zum 01.09.2021 bei jährlich 500.000 Euro. Diese wurde jetzt auf 300.000 Euro gesenkt. Für Alleinerziehende ist sie bei 250.000 Euro pro Jahr geblieben.
Während Eltern, die in Teilzeit gearbeitet haben, mussten bisher einen Nachweis über ihre geleisteten Stunden erbringen. Zukünftig ist das nicht mehr erforderlich.
Auch für Selbstständige gibt es Erleichterungen, allerdings nur für solche mit Mischeinkünften. Also Eltern, die im Bemessungszeitraum (die 12 Monate vor der Geburt des Kindes) Einkünfte aus einer Anstellung hatten und zusätzlich selbstständig tätig sind/waren. Bisher galt: War man im Bemessungszeitraum selbstständig, wurde automatisch das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen. Seit dem 01.09.2021 kann man bei der Elterngeldstelle einen Antrag darauf stellen, die Selbstständigkeit außer Acht zu lassen. Diese Neuregelung kann, muss aber nicht genutzt werden.
Grundvoraussetzung: Die Gewinneinkünfte im Jahr vor der Geburt dürfen 420 € (12x35 € durchschnittlich) nicht überschreiten und der Gewinn in den Monaten des Geburtsjahrs bis zur Geburt darf durchschnittlich nicht über 35 € liegen.
Beispiel: Die Geburt des Babys ist im November 2021. Die Mutter hat Mischeinkünfte. Im Jahr 2020 war sie ausschließlich selbstständig. Ab Februar 2021 hat sie Anstellung aufgenommen, übte ihre Selbstständigkeit aber parallel weiter aus. Da sie damit Mischeinkünfte hat, wird grundsätzlich das Jahr vor der Geburt als Berechnungsgrundlage herangezogen. Im Jahr 2020 hatte sie einen Gewinn von lediglich 400 Euro. Ihr Elterngeld fällt daher sehr gering aus.
Mit der Neuregelung für Geburten ab 01.09.2021, kann sie auf Beantragung die zwölf Monate vor Geburt bzw. Mutterschutz als Bemessungszeitraum wählen. Hierfür müsste sie nachweisen, dass sie 2020 weniger als 420 Euro Gewinn erwirtschaftet und von Januar 2021 bis einschließlich Oktober 2021 einen Gewinn von durchschnittlich maximal 35 pro Monate erzielt hat.
Die Elterngeldstellen prüfen in aller Regeln nicht, welche Möglichkeit für die Eltern die günstigere ist. Es gibt aber zahlreiche Unternehmen, die Eltern professionell zum Elterngeld beraten. Das kostet zwar Geld, aber oftmals ist das sehr gut angelegtes Geld.
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