Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Schwangeren, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – d.h. für alle Voll- und Teilzeitkräfte und für alle geringfügig Beschäftigte. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen und bei Ausbildungsverhältnissen gilt der Mutterschutz solange, wie das befristete Arbeitsverhältnis dauert.
Das Ausbildungsverhältnis kann jedoch verlängert werden, wenn aufgrund von Fehlzeiten durch die Schwangerschaft das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann oder wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Bei Beamtinnen greift das Beamtenrecht.
Schülerinnen und Studentinnen, Selbstständige, Adoptivmütter, Aufsichtsratsmitglieder oder Geschäftsführerinnen juristischer Personen und Gesellschaften fallen nicht unters Mutterschutzgesetz.
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach dem Geburtstermin. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf 12 Wochen. Bei Frühgeburten verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt zusätzlich um den Zeitraum von der verfrühten Geburt bis zum errechneten Geburtstermin. Während dem Mutterschutz der Arbeitgeber Sie freistellen.
Der Mutterschutz vor dem errechneten Geburtstermin ist nur für den Arbeitgeber verpflichtend. Schwangere können freiwillig weiter arbeiten. Die Einhaltung des Mutterschutzes nach der Geburt ist für beide Seiten Pflicht.
Schwangere und Mütter stehen von Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Geburt unter Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz besteht unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und von der Mitarbeiterzahl des Betriebs. Wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis über Ihre Schwangerschaft hat, müssen Sie ihren Arbeitgeber binnen zwei Wochen über die Schwangerschaft informieren, damit der Kündigungsschutz greift.
Das hängt von Ihrer Tätigkeit ab. Grundsätzlich sind im Mutterschutzgesetz einige Schutzvorschriften enthalten. Sie dürfen z.B. nicht körperlich schwer arbeiten, Ihr Arbeitsplatz muss gesundheitlich unbedenklich gestaltet sein und Sie dürfen nicht mit Gefahrenstoffen wie Gase, Strahlen, Lärm, Erschütterungen, Hitze, Kälte etc. in Kontakt sein. Zudem gelten von 20 bis 6 Uhr das Nachtarbeitsverbot sowie das Verbot, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Einkommensnachteile – etwa durch den Wegfall von Feiertagszuschlägen – dürfen Ihnen dadurch nicht entstehen.
Während des Mutterschutzes erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Das Mutterschutzgeld wird Ihnen zwar vom Arbeitgeber ausbezahlt, dieser erhält es jedoch in voller Höhe von den Krankenkassen erstattet, zuzüglich der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von der Art Ihres Beschäftigungsverhältnisses und von Ihrem Einkommen in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Mutterschutzes ab. Wichtig ist: Mutterschutz gilt als Beschäftigungszeit, d.h. Sie erwerben für die Zeit des Mutterschutzes anteilig Urlaubsanspruch. Auch beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld und beim 13. Monatsgehalt ist der Mutterschutz als Beschäftigungszeit zu werten.
Das Mutterschutzgesetz tritt nur in Kraft, wenn sich Ihr Arbeitsplatz in Deutschland befindet. Es ist eine Arbeitnehmerschutznorm und gilt daher auch, wenn Sie mit Ihrem deutschen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag haben und von diesem ins Ausland entsendet werden. Schließen Sie als deutsche Staatsbürgerin einen Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitgeber, gilt für Sie das deutsche Mutterschutzgesetz nicht.
Der Mutterschutz ist international sehr unterschiedlich geregelt. In den USA gibt es gar keine Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zum Schutz der Schwangeren und frisch entbundenen Müttern und auch keine Ausgleichzahlungen. Bulgarien hingegen ist mit 45 Monaten derzeit Spitzenreiter innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten. 2010 wollte das EU-Parlament eine EU-weite einheitliche Regelung von mindestens 20 Monaten einführen. Diese Initiative scheiterte jedoch am Protest der Mitgliedsstaaten.
Eine verpflichtende Regelung gibt es dazu nicht. Sie können sich den besten Zeitpunkt aussuchen. Selbst wenn Sie sich in der Schwangerschaft um eine Stelle bewerben, sind Sie nicht zur Auskunft verpflichtet. Der Arbeitgeber darf Sie im Bewerbungsgespräch nicht danach fragen. Sollte er dies dennoch tun, können Sie bewusst falsch antworten, ohne dass Ihnen dies zur Last gelegt werden kann.
Überlegen Sie gut, wann Sie Ihren Arbeitgeber informieren und legen Sie sich vor dem Gespräch einen Plan zurecht, wie Sie Beruf und Familie vereinbaren wollen. Wollen Sie Elternzeit nehmen? Wie lange wollen Sie Elternzeit in Anspruch nehmen? Wie wollen Sie Kontakt halten während der Elternzeit? Wie möchten Sie Ihre Kinderbetreuung und Ihre Arbeitszeit gestalten? Erkundigen Sie sich nach den familienfreundlichen Angeboten Ihres Arbeitgebers und nach dem Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Nehmen Sie ggf. Kontakt zum Elternnetzwerk auf oder zur Familienbeauftragten, sofern es diese in Ihrem Unternehmen gibt. Und: Vergessen Sie bei der Planung Ihren Partner nicht! Klären Sie mit ihm, wie Sie sich den Haushalt und die Kindererziehung aufteilen. So bekommen Sie eine konkrete und realistische Vorstellung davon, wie das Leben als berufstätige Mutter nach der Elternzeit weitergeht und vermitteln Ihrem Arbeitgeber, dass man auf Sie weiterhin zählen kann.
Mutterschaftsgeld wird für die Dauer des Mutterschutzes gezahlt, während der die Schwangere bzw. die frisch entbundene Mutter nicht arbeitet. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle, die in irgendeiner Form in einem Beschäftigungsverhältnis stecken oder in Ausbildung sind. Wie viel Sie bekommen und von wem, lesen Sie hier.
Von der Krankenkasse erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro je Kalendertag des Mutterschutzes. Ist Ihr monatliches Nettoeinkommen höher, so bekommen Sie einen Zuschuss zu Ihrem Mutterschaftsgeld, der Ihnen durch Ihren Arbeitgeber ausgezahlt wird. Die Höhe dieses Zuschusses orientiert sich an Ihrem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Kalenderwochen.
Als Mitglied der Künstlersozialkasse erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe von 70 Prozent Ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens, das Sie in der Jahresprognose angegeben haben, von Ihrer Krankenkasse.
Als freiwillig Versicherte gilt für Sie: Während des Mutterschutzes erhalten Sie 70 Prozent Ihres bei der Krankenkasse gemeldeten und aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate gebildeten Nettoeinkommens, sofern Sie bei Ihrer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
Das Mutterschaftsgeld für privat versicherte Arbeitnehmerinnen beträgt einmalig 210 Euro. Ist Ihr Nettoeinkommen höher als 13 Euro pro Kalendertag, so erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ggf. einen Zuschuss. über die Leistungen erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer privaten Krankenkasse.
In einer gesetzlichen Krankenkasse mitversicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. www.mutterschaftsgeld.de
Geringfügig Beschäftigte erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag, unabhängig von der Höhe des Einkommens, vom Bundesversicherungsamt. www.mutterschaftsgeld.de
Studentinnen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag. Wenn Sie neben dem Studium arbeiten, erhalten Sie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse ausbezahlt. Ohne Erwerbseinkommen erhalten Sie das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt ausbezahlt.
ALG I Empfängerinnen erhalten mit dem Beginn der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe ihres ALG I Anspruches. ALG II Empfängerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld während der Elternzeit Wenn Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, erhalten Sie für das zweite Kind Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag. Wenn Sie während der Elternzeit arbeiten, wird die Höhe des Elterngelds wie bei jeder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung berechnet.
Bildnachweis: Pexels – Pixabay