Winterzeit ist Erkältungszeit. Wir halten uns mehr in geschlossenen Räumen auf. Die Viren können einfacher übertragen werden und tun dies auch fröhlich. Auch ohne Covid ist diese Zeit meist eine besondere Herausforderung für berufstätige Eltern. Mit Corona aber noch mal mehr. Daher hat die Bundesregierung noch bis zum 23. September Ausnahmeregelungen unter der Covid19 Pandemie beschlossen. Es gibt aber bereits Überlegungen, den Anspruch auch über den 23.9.2022 hinaus bis zum Ablauf des 7.4.2023 bestehen zu lassen.
Laut Gesetz hat ein jedes Elternteil ein Anrecht darauf, für die Betreuung eines kranken Kindes pro Kind bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr freigestellt zu werden. Insgesamt dürfen es aber höchstens 25 Tage sein. Um nicht schlechter gestellt zu sein, haben Alleinerziehende ein Anrecht auf 20 beziehungsweise maximal 50 Tage. Allerdings dürfen sie laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts nur maximal fünf Tage am Stück Zuhause bleiben. Eltern von sehr schwer erkrankten Kindern, die nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben haben, haben Anspruch auf ein zeitlich unbegrenztes Krankengeld.
Ganz anders sieht es bei bei dem pandemiebedingten Kinderkrankengeld aus. Wie schon im vorangegangenen Jahr können gesetzlich versicherte Eltern auch in 2022 für 30 Arbeitstage – Alleinerziehende für 60 Arbeitstage – Kinderkrankengeld beantragen. Wer mehrere Kinder zuhause hat, hat allerdings einen Anspruch auf nicht mehr als insgesamt 65 bzw. 130 Arbeitstage.
Gut zu wissen: Arbeitnehmende können die Kinderkrankentage auch in Anspruch nehmen, wenn das Kind nicht krank ist, aber betreut werden muss, weil die Betreuungseinrichtung (eg. Kita, Schule, Einrichtung für Menschen mit Behinderung) geschlossen ist.
Auch gut zu wissen: Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten oder arbeiten könnten, haben einen Anspruch.
Um das pandemiebedingte Kinderkrankengeld zu beantragen, kann es sein, dass die Krankenkasse einen Nachweis darüber verlangt, dass die Betreuungseinrichtung tatsächlich geschlossen ist/war. Aber auch der Arbeitgeber kann auf einen solchen Nachweis bestehen. Um allen Beteiligten die Arbeit zu erleichtern, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Musterschreiben entworfen. Einfach ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben lassen und an der entsprechenden Stelle vorlegen.
Für die freigestellten Tage zahlt bei gesetzlich versicherten Personen in aller Regel die Krankenkasse. Sie erhalten dann normalerweise 70 Prozent ihres Bruttolohns, aber nicht mehr als 90 Prozent ihres Nettolohn. Privat versicherte Angestellte erhalten in aller Regel nichts.
Gut zu wissen: Je nach Arbeitsvertrag zahlt aber auch der Arbeitgebende den vollen Lohn weiter. Es kommt hier aber sehr auf den Arbeitsvertrag an. Es gibt Arbeitsverträge, die die volle Lohnfortzahlung explizit ausschließen.
Die Regelungen gelten nur für Eltern von Kindern unter 12 Jahren und auch nur für Eltern, die niemanden im gleichen Haushalt haben, der oder die sich um das kranke Kind kümmern kann. Leben also beispielsweise die Großeltern mit im Haus und könnten diese auf die kleine Patientin oder den kleinen Patienten aufpassen, entfällt der Anspruch.
Ist Ihr Kind schon zwölf oder älter darf es laut Gesetz schon mal ein paar Stunden alleine bleiben. Die genaue Stundenzahl ist allerdings nicht geregelt. (Siehe Interview mit Smaro Sideri) Manchmal ist aber selbst das zu viel. Insbesondere, wenn das Kind schwer krank ist. Sollten Sie also keine andere Möglichkeit haben, als Ihr Kind selbst zu betreuen, können Sie in aller Regel auch dann noch für die Pflege zuhause bleiben.
In diesem Fall zahlt die Krankenkasse aber kein Kinderkrankengeld. Auf keinen Fall sollten Sie sich jetzt selbst krank melden. Denn, wer sich krank meldet, ohne krank zu sein, riskiert eine Abmahnung. Eine Möglichkeit ist es jetzt, mit der oder dem Vorgesetzten ein paar Tage unbezahlten Urlaub zu verhandeln, oder aber nach Wegen zu suchen, wie Sie vielleicht doch noch – zumindest etwas – Arbeit erledigt bekommen. Tipps, wie sie das Kind während dieser Zeit beschäftigen können, finden Sie hier.
Sollte das Kind länger krank sein, gibt es laut der LOB Rechtsexpertin immer die Möglichkeit mit dem Arbeitgeber vertragliche und/oder freiwillige Regelungen zu vereinbaren. Sie können beispielsweise über Ihr Arbeitszeitkonto Überstunden „abfeiern“, mehr (unbezahlte) Urlaubstage nehmen oder auch ein Arbeitgeberdarlehen in Anspruch nehmen. In einigen Betrieben gibt es Betriebsvereinbarungen mit Härtefonds, die für solche Situationen genutzt werden können.
Darüber hinaus gibt es selbstverständlich auch noch die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten und so zumindest immer in Rufbereitschaft zu sein. Wie man die Kleinen alleine beschäftigen kann, um für einige Zeit konzentriert arbeiten zu können, verraten wir in unserem Beitrag „Kranke Kinder beschäftigen – 10 Tipps der Notfallmamas“.
Ist das Kind nur noch kränkelnd, also nicht mehr so wirklich krank und auch nicht mehr ansteckend und bietet der Arbeitgeber ein Eltern-Kind-Zimmer, kann auch dieses genutzt werden, um zumindest das Nötigste im Job zu erledigen.
Immer beliebt, insbesondere, wenn wichtige Termine anstehen, sind die Notfallmamas. Sie können kurzfristig gebucht werden und versprechen dann, innerhalb weniger Stunden im Haus der kleinen Patient*innen zu sein. Besteht ein Rahmenvertrag mit einem Anbieter oder einer Anbieterin einer Notfallbetreuung, werden die Kosten in aller Regel komplett oder zumindest für einen Großteil vom Arbeitgeber übernommen.
Gut zu wissen: Auf keinen Fall sollten Sie sich selbst krank melden. Das kann zu einer Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar zu einer fristlosen Kündigung führen. Hat Ihr Arbeitgeber den Verdacht, dass Sie nicht krank sind, darf er oder sie von Ihnen bereits am ersten Tag Ihres Fernbleibens ein ärztliches Attest verlangen.