Kein Kitaplatz! Ein Kündigungsgrund?

Sandra Runge weiß, welche Rechte Eltern haben, wenn sie zum Wiedereinstieg noch keinen Kitaplatz haben.

Nicole Beste-Fopma
Journalistin & Autorin

Immer wieder kommt es vor, dass Eltern zum Zeitpunkt des Wiedereinstiegs in den Beruf noch keinen Kitaplatz für ihr Kind gefunden haben. Zum Teil, weil der Platz erst in wenigen Monaten frei wird. Zum Teil aber auch, weil es schlichtweg keinen Kitaplatz in der näheren Umgebung gibt. Sandra Runge ist Anwältin und Mitinitiatorin der #proparents Initiative. Sie weiß, welche Rechte Eltern haben und wie sie diese einklagen können. 


Laut § 24 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches VIII ist die Kommune per Gesetz verpflichtet, Kindern in einem Alter zwischen 1 und 3 Jahren einen Kita-Platz oder eine Tagespflegeperson für die Betreuung zur Verfügung zu stellen. Wenn es aber keine freien Plätze gibt? Was kann man dann einklagen?

Konnte der Jugendhilfeträger bzw. das Jugendamt keinen wohnortnahen Platz – zu Fuß oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als einer halben Stunde erreichbar – in einer Kindertagesstätte vermitteln, ist es gemäß § 839 I BGB und Art. 34 GG möglich Schadensersatz geltend zu machen.

Konkret heißt das, dass sich Eltern Schäden, die deshalb entstanden sind, weil es keinen Betreuungsplatz für das Kind gab, ersetzen lassen können. Beispielsweise ein Verdienstausfall durch eigene Betreuung, Kosten für eine private Betreuung oder kosten, die entstehen, weil der Anfahrtsweg länger ist.

 

Wenn Eltern  Verdienstausfall einklagen wollen, muss dieser in unmittelbarem Zusammenhang mit der fehlenden Betreuung stehen. Wenn also der Verdienstausfall entstanden ist, weil z.B: 

  • sich der Wiedereinstieg nach der Elternzeit aufgrund der nicht vorhandenen Betreuung verzögert hat. 
  • die Tätigkeit nur in einem geringeren Umfang ausgeübt werden konnte, weil das Kind nicht betreut war.
  • Ein neuer Job aufgrund des fehlenden Betreuung nicht angetreten werden konnte. 

 

Kann der/die Arbeitgeber:in eine Kündigung aussprechen, wenn man den Arbeitsplatz nicht antreten kann, weil das Kind nicht betreut ist?

Ein Arbeitgebende kann immer eine Kündigung aussprechen. Die Frage ist jedoch, ob diese zulässig ist. Dies sollte man stets durch eine Kündigungsschutzklage gerichtlich prüfen lassen, da ansonsten die Kündigung wirksam wird.

In der Elternzeit besteht Sonderkündigungsschutz, eine Kündigung ist in diesem Zeitraum nur nach behördlicher Zustimmung möglich. Der Schutz beginnt bereits mit der Antragstellung, frühestens jedoch 13 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kinder, bzw. 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 1. und 3. Lebensjahr. Insbesondere Väter sollten sich gut überlegen, wann sie Elternzeit einreichen. Wird der Arbeitgebende mehr als acht bzw. 14 Wochen vorher über die Elternzeit informiert, kann er/sie noch eine Kündigung aussprechen. Darüber hinaus besteht außerhalb der Elternzeit der normale Kündigungsschutz, jedoch nur für in Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden.

 

Kann man gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen?

Gegen die Kündigung kann man innerhalb von drei Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Eine Kündigung des Arbeitsvertrages, die aufgrund eines mangelnden Kitaplatzes erfolgt, hat für mich diskriminierenden Charakter. Leider ist die gesetzliche Lage nicht ausreichend, da Elternschaft noch nicht als Diskriminierungsmerkmal anerkannt ist. Daher habe ich mit Karline Wenzel die Initiative #proparents sowie eine Petition ins Leben gerufen.

Gemeinsam mit den Zeitschriften „Brigitte“ und „Eltern“ fordern wir den Bundestag und den Bundesrat dazu auf, das Diskriminierungsmerkmal „Elternschaft“ in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aufzunehmen bzw. eine Ergänzung des AGG auf den Weg zu bringen. In Österreich wird dies bereits praktiziert. Hier darf in der Arbeitswelt niemand „auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf" (§ 4 GlBG).

Bildnachweis: Pexels – Tatiana Syrikova

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