Smaro Sideri weiß, welche Rechte Arbeitnehmende mit kranken Kindern haben.
Die Coronawelle scheint etwas abgeschwächt zu sein. Aber niemand weiß, was der Winter bringt. Wir wissen aber alle, was er jede Jahr regelmäßig bringt, sind erkältete Kinder. Besonders für Eltern von Kita-, aber auch für die von Schulkindern kann die Vereinbarkeit von krankem Kind und Beruf dann sehr herausfordernd sein.
Wir haben Smaro Sideri, unsere Rechtsexpertin für Arbeitsrecht, gefragt, welche Rechte Arbeitnehmende mit Kindern haben und Interessantes erfahren.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist im Sozialgesetzbuch 5 in § 45 geregelt.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können je gesetzlich krankenversichertem Kind für 10 Arbeitstage (Alleinerziehende für 20 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen.
Kann ich meinen Arbeitsplatz einfach verlassen, wenn die Kita bzw. die Schule anruft, weil das Kind krank ist und abgeholt werden will?
Laut §616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist das problemlos möglich. Wenn es nicht anders geht und Sie auch nicht schuld daran sind, können Sie sich jederzeit für kurze Zeit von Ihrem Arbeitsplatz entfernen. Die Betreuung eines kranken Kindes gehört selbstverständlich dazu. Der Lohn muss in diesem Fall auch weiter gezahlt werden.
Diese Regelung kann aber in Arbeitsverträgen explizit ausgeschlossen werden. Achten Sie also immer darauf, dass dies nicht der Fall ist.
Wenn diese Tage nicht ausreichen sind über den Arbeitgeber vertragliche und/oder freiwillige Regelungen möglich. Zum Beispiel können über Arbeitszeitkonten Überstunden „abgefeiert“, mehr Urlaubstage genommen oder auch ein Arbeitgeberdarlehen gegeben werden. In einigen Betrieben gibt es Betriebsvereinbarungen mit Härtefonds, die für solche Situationen genutzt werden können. Liegt eine Pflegesituation vor, springt die Pflegekasse ein und im Arbeitsverhältnis, also für Festangestellte, gibt es die Möglichkeiten der Pflegezeit oder Familienpflegezeit.
Die Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz kann geltend gemacht werden, wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.
Die Höhe der Entschädigung beträgt 67% des Verdienstausfalls, max. 2016 Euro pro Monat.
Das von den Krankenkasse ausgezahlte Kinderkrankengeld gibt es für Kinder bis 12 Jahre. Ab diesem Alter dürfen Eltern ihre Kinder für einige Stunden unbeaufsichtigt lassen. Während das BGB in § 1631 Eltern dazu verpflichtet, „ … das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen“, räumt es Kindern und Jugendlichen aber auch ein Recht darauf ein, sich selbstständig zu entwickeln. So heißt es in § 1626 BGB beispielsweise, Eltern sollten „bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln“ berücksichtigen.
Eine klare gesetzliche Regelung gibt es also nicht. 2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Zehnjährige und altere Kinder zwei Stunden und mehr ohne Aufsicht sein dürfen. Dieser Beschluss bezog sich aber auf Kinder, die draußen ohne Aufsicht spielen und während dieser Zeit einen Schaden anrichten.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet das Kinderkrankengeld zu bezahlen. In aller Regel wird es direkt von der Krankenkasse bezahlt.
Die Höhe des Kindeskrankengeldes beträgt 90 % von Nettolohn und wird bei der Krankenkasse des Elternteils geltend gemacht.
Da das Kinderkrankengeld von der Krankenkasse gezahlt wird, ist die Antwort ein klares Nein.
Bei den Kosten des Einsatzes der Notfallmamas hängt es von der vertraglichen Vereinbarung in der Betriebsvereinbarung oder in Ihrem Arbeitsvertrag ab, in welcher Höhe hier Kosten übernommen werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass Arbeitgeber einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuß leisten. Dieser ist allerdings freiwillig.