Kinder im Auto der Tagesmutter

Worauf Du unbedingt achten solltest, wenn die Tagesmutter Euer Kind im Auto mitnimmt.

Nicole Beste-Fopma
Journalistin & Autorin

Geeignete Kindersitze unbedingt notwendig

Grundvoraussetzung für einen sicheren Transport der Kinder im Auto ist der passende Kindersitz. Nicht jeder Kindersitz passt in jedes Auto. Eltern sollten daher darauf achten, dass die Betreuungsperson das für ihr Auto den für Ihr Kind geeigneten Kindersitz hat. Laut ADAC bieten rückwärtsgerichtete Kindersitze den Vorteil, dass sie bei einem Frontalcrash die Belastung breitflächig über den Rücken des Kindes verteilen. 


Gut zu wissen: Bei den neuen Kindersitzen für Kinder bis 15 Monate ist es nach i-Size-Norm gesetzlich vorgeschrieben, dass sie entgegen der Fahrtrichtung gesichert werden. Erst ab einer Körpergröße von 150 cm dürfen Kinder ohne Kindersitz, beziehungsweise Sitzerhöhung transportiert werden. Bei Sitzerhöhungen ist darauf zu achten, dass diese unbedingt ausgeprägte Gurthaken haben, da ein hochrutschender Beckengurt zu schweren Bauchverletzungen führen kann. Desweiteren weist der ADAC darauf hin, dass Sitzerhöher mit Rückenstützen auch für größere Kinder mehr Sicherheit bieten, da sie eine bessere Schultergurtführung und eine bessere Kopfabstützung gewährleisten.


Private Haftpflichtversicherung der Betreuungsperson ein Muss

Mareike Neuhauser, Rechtsanwältin aus Alzenau und selbst Mutter einer Tochter, rät: „Stellen Sie sicher, dass die Betreuungsperson eine private Haftpflichtversicherung hat, die auch Schäden bei Transport fremder Kinder reguliert. Wichtig ist, dass die Versicherung auch dann eintritt, wenn die Aufsichtspflicht leicht oder grob fahrlässig verletzt wurde.


Die Deliktunfähigkeitsklausel

Wurden die Kinder beaufsichtigt und es ist dennoch ein Schaden entstanden, kommt es auf das Alter des Kindes an. Ist das Kinder unter sieben Jahren muss niemand haften und es kann versucht werden, sich mit dem Betroffenen gütlich zu einigen. Ist das Kind älter als sieben Jahre, ist es deliktfähig und muss selbst haften. Aus diesem Grund sollte die private Haftpflichtversicherung eine Deliktunfähigkeitsklausel haben. Die Deliktunfähigkeitsklausel garantiert, dass die private Haftpflicht den Schaden reguliert, wenn das Kind deliktunfähig ist und keine andere Versicherung eintritt.


Das Kind unbedingt haftpflichtversichern

Auch das Kind sollte haftpflichtversichert sein. Dabei muss für den Nachwuchs keine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Haben die Eltern eine Familienhaftpflicht abgeschlossen, sind die Kinder über diese automatisch mitversichert. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass auch Schäden von deliktunfähigen Kindern mitversichert sind. Delikunfähig sind Kinder unter 7 beziehungsweise im Straßenverkehr unter 10 Jahren. Viele Basis-Tarife decken die Deliktunfähigkeit nicht ab. Im Fall eines Schadens können dann die Eltern zur Rechenschaft gezogen werden. Darüber hinaus, sollte das Kinder privat unfallversichert sein. 


Zwar sind alle in Privathaushalten beschäftigen Personen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert, diese Versicherung begrenzt sich aber ausschließlich auf die Angestellten und schließt von ihnen transportierte Kinder nicht mit ein. Sind die Kinder nicht privat unfallversichert, hängt es davon ab, wohin die Kinder gebracht werden sollten. Ereignet sich auf dem Weg zur Schule oder der Tagesbetreuung ein Unfall, ist die Gemeindeunfallversicherung zuständig. Sie versichert die Beschäftige im öffentlichen Dienst, aber unter anderem auch Kinder in Tageseinrichtungen und Schüler. Werden die Kinder allerdings zum Sport, Musikunterricht oder einer anderen Freizeitaktivität gefahren, sind sie nicht versichert.


Die Einwilligungserklärung

Obwohl eine Einwilligungserklärung nicht zwingend notwendig ist, rät Neuhauser dennoch dazu: „Mit einer solchen Erklärung sind alle Beteiligten für den Fall der Fälle auf der sicheren Seite.“ 


Unterwegs mit einem fremden Auto

Nutzt die Betreuungsperson Ihr Fahrzeug, ergibt sich für die private Haftpflichtversicherung kein Unterschied. Es greift grundsätzlich die Haftpflicht des Fahrers. Entsteht ein Schaden an Ihrem Auto, ist diese allerdings nicht zuständig. Hier wäre Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig.

Bildnachweis: Pexels – Melike Benli

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