Das Jahresende rückt immer näher und damit auch das leidige Thema „Steuererklärung“, denn: Wer Elterngeld bekommt muss eine Steuererklärung abgeben.
Da wir unsere Steuererklärung noch immer nicht auf einem Bierdeckel machen können, wie einst der damalige CDU-Abgeordnete Friedrich Merz vorgeschlagen hat, wird es jetzt Zeit, sich Gedanken darüber zu machen. Hätten Sie gewusst, dass Sie auch als Hausmann oder Hausfrau ohne eigenes Einkommen eine Steuererklärung abgeben müssen, wenn Sie 2021 mehr als 410 Euro Elterngeld bezogen haben? Was es noch im Zusammenhang mit den Steuern zu beachten gilt und ob es sinnvoll ist, gemeinsam oder getrennt veranlagt zu sein, haben wir Ivonne John, Geschäftsführerin und Partnerin bei Wedding & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH in Frankfurt gefragt.
Wer kein Einkommen oder sogenannte Lohn- oder Einkommensersatzleistungen bezieht, muss auch keine Steuererklärung abgeben.
Da Elterngeld, wie auch beispielsweise Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oder Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, aber eine Einkommensersatzleistung ist, muss es in der Steuererklärung angegeben werden. Auch dann, wenn darüber hinaus keine weiteren Einkünfte erzielt wurden.
Ausnahme: Beträgt das gezahlte Elterngeld weniger als 410 € pro Jahr und es sind keine weiteren Einkünfte vorhanden, muss keine Steuererklärung dazu abgegeben, bzw. das Elterngeld in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Das bedeutet, dass Sie, sobald Sie ich z.B. im Jahr 2021 Elterngeld von mindestens 411 € erhalten haben, selbst dann, wenn Sie darüber hinaus keine weiteren Einkünfte hatten, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
Ja. Wurden von dem Elternteil, der das Elterngeld bezogen hat, im gleichen Jahr auch noch andere Einkünfte erzielt, ist aufgrund des Progressionsvorbehalts mit einer Einkommensteuer-Nachzahlung zu rechnen.
Nein. Elterngeld wird nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei gezahlt, unterliegt allerdings nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG dem Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass diese Lohnersatzleistungen in der Einkommensteuererklärung bei der Ermittlung der Höhe des Steuersatzes berücksichtigt werden. Die Leistung selbst bleibt jedoch steuerfrei.
Generell, ja. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an, denn in so manchem Einzelfall kann es auch keinen Unterschied machen. Genau genommen haben wir bei verheirateten Eltern durch die Wahl der Einzel- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ein legales Gestaltungsmittel, ungünstige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Hier hilft eine Simulation (Vergleichsrechnung) mit Einzel- oder Zusammenveranlagung, um die möglichen steuerlichen Effekte vorab zu berechnen.
Kommen wir auf das vorgenannte Beispiel 2 oben zurück: Die Ehegatten hatten sich in dem Beispiel zur Zusammenveranlagung entschieden und zahlen insgesamt ca. 24.300 € Steuern. Was würde passieren, also welche Steuer müsste jeder der beiden bezahlen, wenn wir die Einzelveranlagung durchführen? Der Ehemann versteuert 60.000 € und muss nach der Grundtabelle 18.600 € zahlen. Die Ehefrau versteuert 30.000 € zuzüglich 10.000 € Elterngeld im Progressionsvorbehalt zum erhöhten Steuersatz und zahlt 8.500 € Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Insgesamt würde die Steuerzahlung beider Ehegatten 27.100 € (18.600 € plus 8.500 €) betragen und wäre somit nicht günstiger als die Zusammenveranlagung mit 24.300 €, da das Ehepaar bei getrennter Veranlagung 2.800 € mehr Steuer zahlt.
Wie sagte schon Benjamin Franklin: „Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher: Der Tod und die Steuer.“
Helmut Schmidt hat es etwas freundlicher ausgedrückt: „Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.“
Es gibt bestimmte Stellschrauben, die mit etwas Voraussicht und Planung zu Optimierungen bei der Höhe des zu beziehenden Elterngeldes oder der Einkommensteuerveranlagung führen können.
Gut zu wissen: Die Elterngeldstelle übermittelt am Jahresende die Höhe des gezahlten Elterngeldes automatisch an das zuständige Finanzamt per elektronischer Datenübermittlung.
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