Als Mischeinkünfte werden Einkünfte bezeichnet, die sich sowohl aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit ergeben. Wenn Du also beispielsweise eine Festanstellung in einem Unternehmen hast, aber nebenberuflich noch selbstständig bist.
Wenn sich auch Dein Einkommen aus Mischeinkünften zusammensetzt, prallen jetzt zwei unterschiedliche Bemessungszeiträume aufeinander. Während bei Eltern mit einer Festanstellung die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes als Bemessungszeitraum gelten, gilt bei Selbstständigen das letzte Wirtschaftsjahr – in aller Regel das letzte Kalenderjahr – vor der Geburt.
Der Gesetzgeber hat sich daher dazu entschlossen, bei einen Elternteil mit Mischeinkünften wie eine:n Selbstständige:n zu behandeln. Also das Kalenderjahr als Bemessungszeitraum festzulegen. Für diesen Bemessungszeitraum müssen dann alle Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit nachgewiesen werden. Selbst, wenn Du Dein Gewerbe vor der Geburt Eures Kindes oder im Jahr davor abgemeldet bzw. deine selbstständige Tätigkeit eingestellt hast.
Das gilt auch, wenn Du während des Bemessungszeitraums ein wesentlich geringeres Einkommen als im Jahr zuvor oder in den Monaten direkt vor der Geburt des Kindes hattest.
Gut zu wissen: Hast Du während dieses Kalenderjahres Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen, wird das als Ausklammerungstatbestand bewertet. Das heißt, dieses Wirtschaftsjahr wird übersprungen und das davor herangezogen.
Selbstverständlich kann man die Regelung rund um Mischeinkünfte auch für sich nutzen, um beispielsweise den Bemessungszeitraum zu verschieben. Wenn Du beispielsweise im vergangenen Wirtschaftsjahr deutlich höhere Einkünfte hattest als in den vergangenen 12 Monaten, kann es Sinn machen, ein Gewerbe anzumelden. Es sollte allerdings schon ein Gewerbe sein, dass nicht ausschließlich aufgrund des Elterngeldes gegründet wurde. Das kann schief gehen. Sehr wohl kann man aber beispielsweise ein Gewerbe anmelden und darüber Selbstgemachtes im Internet verkaufen.