Fremde Kinder im Auto mitnehmen

Fremde Kinder im Auto und es passiert etwas. Eine schreckliche Vorstellung für alle Beteiligten. Alles, was Du wissen solltest.

Nicole Beste-Fopma
Journalistin & Autorin

Fremde Kinder im Auto und es passiert etwas. Eine schreckliche Vorstellung für alle Beteiligten. Wer als Tagesbetreuungsperson tätig ist, muss immer mal wieder die zu betreuenden Kinder im eigenen oder im Auto deren Eltern transportieren. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls recht gering ist, kann das Unvorhergesehene eintreten. Gut, wenn man dann alle Vorsorgungen getroffen hat. 


Was zu beachten ist, weiß Mareike Neuhauser, Rechtsanwältin aus Alzenau und selbst Mutter einer Tochter: „Wer fremde Kinder transportiert haftet grundsätzlich für diese. Mit dem Transport übernehmen Sie automatisch die Aufsichtspflicht und damit die Verantwortung.“


Private Haftpflichtversicherung unverzichtbar

Sie rät daher zu einer privaten Haftpflichtversicherung, die auch Schäden bei Transport fremder Kinder reguliert. Wichtig ist, dass die Versicherung auch dann eintritt, wenn die Aufsichtspflicht leicht oder grob fahrlässig verletzt wurde. „Wann leicht oder grob fahrlässig gehandelt wurde, ist für einen Laien nicht immer nachvollziehbar. Als Faustregel gilt: Je älter die Kinder und desto ungefährlicher die Situation, desto eher und länger darf man die Kinder auch mal unbeaufsichtigt lassen, ohne gleich die Aufsichtspflicht zu verletzen,“ so Neuhauser. Noch nicht verletzt ist die Aufsichtspflicht, wenn man die Kinder mal für einen Augenblick unbeaufsichtigt lässt. Den Ausschlag gibt immer die konkrete Situation und das Alter der Kinder. Nur wenn die Kinder vorsätzlich nicht beaufsichtigt wurden, tritt die Versicherung allerdings nicht ein. „Als Aufsichtsverantwortliche sollte man grundsätzlich immer dafür sorgen, dass alle Kinder im Auto angeschnallt sind und nicht herumtoben,“ rät die Anwältin. „Dann ist man im Fall der Fälle immer abgesichert.“


Die Deliktunfähigkeitsklausel bei Kindern

Wurden die Kinder beaufsichtigt und es ist dennoch ein Schaden entstanden, kommt es auf das Alter des Kindes an. Ist das Kinder unter sieben Jahren muss niemand haften und es kann versucht werden, sich mit dem Betroffenen gütlich zu einigen. Ist das Kind älter als sieben Jahre, ist es deliktfähig und muss selbst haften. Neuhauser rät daher, bei der Haftpflichtversicherung drauf zu achten, dass es eine Deliktunfähigkeitsklausel gibt. Diese greift auch bei deliktunfähigen Kindern und für den Fall, dass keine andere Versicherung den Schaden reguliert.


Gesetzliche Unfallversicherung greift für Betreuer:in

Laut Infoline der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) sind Tagesbetreuungspersonen mit Zulassung vom Jugendamt, sowie in Privathaushalten beschäftigte Personen – unter anderem Kinder- und Erwachsenenbetreuer – nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert. Für die Beschäftigten ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei. Die Kosten werden vom Arbeitgebenden getragen und die Leistungen reichen von der medizinischen Heilbehandlung bis zur lebenslangen Rente. Über die gesetzliche Unfallversicherung ist ausschließlich die Betreuer:in versichert, nicht aber die Kinder, die von ihr transportiert werden. 


Private Unfallversicherung für Kinder sinnvoll

Ob und wie die Kinder bei Wegeunfällen versichert sind, hängt davon ab, wohin sie gebracht werden sollten. Passiert auf dem Weg zur Schule oder der Tagesbetreuung ein Unfall, ist die Gemeindeunfallversicherung zuständig, die Beschäftige im öffentlichen Dienst, aber unter anderem auch Kinder in Tageseinrichtungen und Schüler versichert. Sollten die Kinder aber beispielsweise zum Sport oder Musikunterricht gefahren werden, sind die Kinder nicht versichert. Es ist daher empfehlenswert, darauf zu achten, dass die Kinder privat unfallversichert sind.


Insassenunfallversicherung: Sinnvoll oder überflüssig?

Der Bund der Versicherten (BdV) hält eine Insassenunfallversicherung grundsätzlich für überflüssig. In aller Regel ist der Insassenschutz Teil der Haftpflicht- und/oder der Unfallversicherung. Ist man nicht der Unfallverursacher entschädigt die KfZ-Haftpflicht des Unfallgegner die Insassen. Selbst wenn der der Verursacher des Unfalls formal nicht über einen Versicherungsschutz verfügt, sind die Insassen versichert. In einem solchen Fall springt ein Fonds aller Haftpflichtversicherer ein. Darüber hinaus sind die Unfall-, Kranken oder Berufsunfähigkeitsversicherung zuständig.


Einverständniserklärung: Nicht erforderlich, aber sinnvoll

„Darüber hinaus ist es auch immer sinnvoll, eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern zu haben, auch wenn diese nicht unbedingt erforderlich ist,“ so Neuhauser.


Darüber hinaus gilt

Hat sich das Kind beim Transport selbst eine Verletzung zugezogen, zahlt die Krankenversicherung des Kindes. Ist ein Schaden am Auto entstanden, ist die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuständig.

Bildnachweis: Pexels_Montera

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