Die Zahl derer, die im Homeoffice arbeiten, ist während der Pandemie deutlich gestiegen. Auch in Zukunft wollen die meisten Arbeitnehmenden im Homeoffice arbeiten. Aber gibt es ein Recht auf Homeoffice? Und wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?
Kleine Kinder, ein pflegebedürftige Angehörige, lange Arbeitswege oder ein Projekt, für das ein paar ungestörte Stunden nötig sind – Gründe für Arbeitszeit zu Hause gibt es viele. „Allerdings haben Arbeitnehmende in Deutschland keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Homeoffice”, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Denn grundsätzlich bestimmt der Arbeitgebende den Arbeitsort ihrer/seiner Angestellten. Auch ist bei manchen Tätigkeiten, beispielsweise in der Produktion oder in Jobs mit persönlichem Kundenkontakt, ein Heimarbeitsplatz nicht möglich.
Ansonsten gilt: Zuerst einen Blick in den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder, wenn vorhanden, in die Betriebsvereinbarung werfen. Denn einige Unternehmen haben dort bereits Homeoffice Regelungen getroffen. Falls diese Verträge beziehungsweise Vereinbarungen die Heimarbeit unternehmensweit ablehnen, hat der Arbeitnehmende kaum eine Chance, ihren/seinen Wunsch dennoch durchzusetzen.
Grundsätzlich empfiehlt die Rechtsexpertin das Gespräch mit dem/der Vorgesetzten. Die Beteiligten sollten gemeinsam klären, ob und in welchem Umfang Heimarbeit möglich wäre. Wichtiger Tipp: Bereits konkrete Vorschläge in das Gespräch mitbringen. Wie würde die Zusammenarbeit mit Kolleg*innen und Vorgesetzten trotz räumlicher Trennung gut laufen? Welche Vorteile würden entstehen?
Wer ganz oder teilweise im Homeoffice arbeiten möchte, dem rät Rassat zu klaren schriftlichen Absprachen: „Die Rahmenbedingungen für das Homeoffice sollten Arbeitnehmer und Chef in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festhalten.” Sie sollte folgende Fragen klären:
- Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten?
- Wer trägt die Kosten für die Einrichtung des heimischen Arbeitsplatzes, wie beispielsweise Laptop, Internetzugang, Telefon?
- An welche Regeln bezüglich Datenschutz und Datensicherheit muss sich der Arbeitnehmer halten?
- Was ist im Krankheitsfall, etwa bei einer Krankmeldung, zu beachten?
- Falls der Arbeitnehmer zwischen seinem Zuhause und dem Arbeitsplatz im Büro wechselt – an wie vielen Tagen ist er wo tätig?
„In aller Regel vereinbaren Unternehmen für ihre Angestellten mit Homeoffice eine Vertrauensarbeitszeit”, ergänzt die D.A.S. Expertin. Das bedeutet: Die Arbeitnehmenden müssen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten, ohne dass dies die/der Vorgesetzte kontrolliert. Es ist dabei ratsam, sich an vorab vereinbarte Zeiten zu halten, damit die Kollegen wissen, wann sie die Mitarbeitenden im Homeoffice erreichen können.
Übrigens: Der Heimarbeitsplatz muss nicht unbedingt ein eigener Raum sein – es sei denn, der/die Arbeitgebende schreibt dies explizit im Arbeitsvertrag vor. Aber es gelten dieselben arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie für das Firmenbüro. Sie regeln beispielsweise die Beleuchtung, die Ansprüche an eine Sitzgelegenheit sowie die technische Ausstattung. Im Gegenlicht auf dem Sofa sitzen mit dem Laptop auf den Knien ist sicherlich keine gute Lösung. Da Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitsschutzvorgaben einzuhalten und zu überprüfen, fügen sie oft eine Klausel in den Arbeitsvertrag ein, der ihnen ein Zugangsrecht zum heimischen Arbeitsplatz ihres Arbeitnehmers gewährt. Mit einer Stippvisite der Chefin/des Chefs ist dann zu rechnen.
Grundsätzlich greift bei Unfällen im Homeoffice der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“ (§ 8 SGB VII Abs. 1)
Das heißt nichts anderes als, dass alles, was im Büro versichert ist, auch im Homeoffice versichert ist. Stürzt beispielsweise ein Arbeitnehmender, der auf dem Weg aus dem Bett an den heimischen Schreibtisch auf der Treppe, ist dieser Weg mit dem Weg an die Betriebsstätte vergleichbar und entsprechend versichert. Dies bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) Ende 2021 in einem Präzidenzfall.