Entscheiden sich die Eltern für das Basiselterngeld, können sie über einen Zeitraum von 14 Monaten frei entscheiden, wer wie lange beim Kind bleibt. Maximal stehen einem Elternteil 12 Monate zu. Die verbleibenden 2 Monate sind der Partnerin bzw. dem Partner vorbehalten. Alleinerziehende können die gesamten 14 Monate in Anspruch nehmen.
Wer sich für ElterngeldPlus entscheidet kann bis zu 28 Monate Elterngeld beziehen. Die monatlichen Zahlungen liegen dann zwar bei maximal der Hälfte des Basiselterngeldbetrages, dafür wird es aber doppelt so lange ausgezahlt. Folglich entspricht ein Basiselterngeldmonat finanziell betrachtet zwei ElterngeldPlus Monaten. Die ausgezahlte Summer Elterngeld bleibt gleich.
Berechnet wird das ElterngeldPlus wie das Basisielterngeld. Der Anspruch errechnet sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Elterngeldnetto im Bemessungszeitraum, wobei das Einkommen bei monatlich 2.770 Euro gekappt wird – die "Kappungsgrenze". Alles, was ein Elternteil darüber hinaus verdient, wird nicht ersetzt. Beantragt ein Elternteil also ElterngeldPlus, bedeutet das, dass dieses Elternteil pro ElterngeldPlus Bezugsmonat einen Mindestbetrag von 150 Euro und maximal 900 Euro erhalten kann – die Ersatzrate liegt auch hier bei durchschnittlich 65 Prozent. Die Bundesregierung arbeitet hier aber gerade an einer Modifizierung.
Für Eltern mit geringen Einkünften kann sie auf bis zu 100 Prozent steigen.
Eltern, welche die Einkommensgrenze von jährlich 300.000 Euro bei Paaren und 250.000 Euro bei Alleinerziehenden im Bemessungszeitraum überschreiten, erhalten kein Elterngeld.
Eltern können während der Elternzeit Teilzeit arbeiten, ohne dafür finanziell abgestraft zu werden. Wer gerne schnell wieder in den Beruf zurückkehren möchte, kann neben dem Bezug von ElterngeldPlus bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten und im Anschluss an das ElterngeldPlus gibt es noch vier Partnerschaftsbonusmonate. Um diese zu erhalten, müssen aber beide Elternteile ihre Arbeitszeit reduzieren.Allerdings wird das Einkommen, das die/der Antragsteller:in im Elterngeld Bezugszeitraum dazuverdient, auf dieses angerechnet.
Beispiel:
Die Mutter bleibt die ersten acht Monate nach der Geburt zuhause und arbeitet nicht. Im neunten Monat steigt sie mit 30 Wochenstunden wieder in den Beruf ein. Der Vater arbeitet während dieser ersten acht Monate Vollzeit weiter. Danach reduziert auch er seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden, aber ohne Elternzeit anzumelden.
Die Mutter erhält somit in den ersten acht Monaten das Basiselterngeld in voller Höhe. Für die folgenden vier Monate wird das Teilzeitentgelt der Mutter vom Elterngeld abgezogen. Partnerschaftsmonate entfallen, da der Vater nicht in Elternzeit geht.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden immer mit dem Elterngeld verrechnet. Wenn Sie als Mutter nach der Entbindung eine oder beide Leistungen erhalten haben, müssen Sie daher zwingend für diese Zeit auch Elterngeld beantragen. Diese Bezugsmonate gelten dann nach dem BEEG als von der Mutter für Elterngeld verbraucht. Selbst dann, wenn ihr für die Bezugsmonate kein oder nur anteilig Elterngeld ausgezahlt wurde. Der Vater kann dementsprechend nur noch für die, von den 14 verfügbaren Monate, verbleibenden Lebensmonate seinen Anspruch geltend machen.
Das bisherige Elterngeld kann auch mit dem ElterngeldPlus kombiniert werden. Grundsätzliche stehen jedem Elternteil maximal 12 Basiselterngeldmonate zur Verfügung. Ein Elternteil kann also in den ersten sechs Monate Basiselterngeld beziehen und anschließend zwölf Monate ElterngeldPlus. Allerdings kann nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur noch ElterngeldPlus bezogen werden.
WICHTIG:
Ab dem 15. Lebensmonat muss mindestens einem Elternteil ohne Unterbrechung das ElterngeldPlus beziehen, damit der andere Elternteil seine Bezugsmonate des ElterngeldPlus auch nach dem 15. Lebensmonat noch in Anspruch nehmen kann. Der Bezug kann dann auch noch zwischen Mutter und Vater wechseln.
Man kann beliebig oft zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wechseln. Es ist sogar möglich, während der Elternzeit für eine Zeit auf Elterngeld zu verzichten. Wenn Sie beispielsweise während dieser Zeit Urlaub nehmen. Denn, der Urlaub wird wie „erwerbstätig“ angesehen und auf das Elterngeld angerechnet. So kann es vorkommen, dass Sie das Elterngeld, das Sie während des Urlaubs erhalten haben, zurückzahlen müssen.
Beispiel:
Die Mutter erhält in den ersten acht Monaten Basiselterngeld in voller Höhe. Nachdem sie in Teilzeit wieder eingestiegen ist und der Vater ebenfalls auf Teilzeit reduziert hat, erhalten beide bis nach Ablauf des 14. Monats Elterngeld Plus, zusätzlich zum Teilzeiteinkommen. Aufgrund des Partnerschaftsbonus erhält der Vater für weitere vier Monate Elterngeld.
Relativ schnell kann ein Zuverdienst während des Elterngeldbezuges gerade bei gutverdienenden angestellten Eltern und Selbstständigen dazu führen, dass nur noch das Mindestelterngeld gewährt wird oder gar Elterngeldbeträge zurückgefordert werden. Auch ein Firmenwagen, der weiterhin genutzt wird oder die Photovoltaikanlage auf dem Dach, die laufend Gewinn abwirft, können übrigens ein Zuverdienst sein.
Als Faustregel empfehlen die Beraterinnen von hermoney.de: Als Elternzeitler:in kann man zirka 50 Prozent von dem anrechnungsfrei dazuverdienen, was man in den zwölf Monaten vor der Geburt netto bekommen hat. Waren das beispielsweise 1.600 Euro, kann man während des Elterngeld Plus Bezuges rund 800 Euro dazuverdienen. Es empfiehlt sich allerdings, sich hierzu von Profis beraten zu lassen. Das kann die Elternstelle sein, aber auch ein:e professionelle:r Anbieter:in zu Elterngeldberatung.
Gut zu wissen: Die Erträge aus einem Minijob darf man in der Regel behalten, ohne Abzüge beim Elterngeld Plus hinnehmen zu müssen. Minijobs für Elternzeitlerinnen gibt es hier. (Link auf FamPort)
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat im Bemessungszeitraum ein durchschnittliches Elterngeldnetto von 5.000 Euro. Sie geht also davon aus, dass sie 1.800 Euro Basiselterngeld bzw. 900 Euro ElterngeldPlus pro Monat erhalten wird. Jetzt beschließt sie aber, während ihrer Elternzeit 20 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein. Ihr monatlichen Einkommen für diese Teilzeittätigkeit liegt bei 2.500 Euro (Netto). Da aber das Elterngeldnetto bei maximal 2.770 Euro gekappt wird und der Zuverdienst bei 2.500 Euro liegt, ergibt sich eine Differenz von 270 Euro.
Die Arbeitnehmerin hat somit nur einen Anspruch auf 175,50 Euro Elterngeld. Da gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) allen Elterngeldberechtigten das Mindestelterngeld zusteht, würden ihr pro beantragtem Lebensmonat nicht 1.800 Euro (900 Euro bei ElterngeldPlus) sondern 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) Mindestelterngeld gewährt.
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